Verkehrsunfallrecht

Verkehrsunfallrecht Siegen

Frank Baranowski

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht
Sandstraße 160
57072 Siegen

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Schnelle Hilfe bei Verkehrsunfall

Unsere Verkehrsanwälte holen mehr für Sie raus.

Sie hatten einen Verkehrsunfall und wurden verletzt? Oder wurde Ihr Fahrzeug anlässlich eines Unfalles beschädigt? Dann legen Sie die Schadensabwicklung in unsere Hände. Vermeiden Sie Streitigkeiten mit der Versicherung, insbesondere den Ärger, wenn über die Schadenshöhe oder Gutachterkosten diskutiert wird. Die Anwaltskanzlei Baranowski wickelt Ihren Autounfall schnell, allumfassend und reibungslos ab. Sie brauchen sich dabei um nichts zu kümmern. Unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte übernehmen die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und stellen sicher, dass die Ihnen zustehenden Ansprüche mit der gebotenen Konsequenz und vollständig durchgesetzt werden. Unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte sind seit vielen Jahren erfolgreich in der Schadensregulierung tätig. Vom reinen "Blechschaden” bis hin zur Beratung bei komplizierten Unfällen mit Verletzungen oder gar dem Tod eines Beteiligten stehen unsere Verkehrsanwälte an Ihrer Seite und kämpfen für Ihr Recht.

Kostenlose Unterstützung mit Anwalt Siegen bei Verkehrsunfall

Handelt es sich um einen für Sie unverschuldeten Verkehrsunfall, muss die gegnerische Versicherung die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes tragen. Jeder Geschädigte hat das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsrechtsanwalt zu beauftragen. Dies selbst dann, wenn die Versicherung bereits eine Regulierung in Aussicht gestellt hat. Bei einem von der Gegenseite verursachten Verkehrsunfall hat die Versicherung des schuldigen Unfallgegners die Anwaltskosten in voller Höhe zu tragen. Daher gehen Sie mit der Beauftragung unserer Anwälte fürs Verkehrsrecht kein Risiko ein. Nur wenn Sie ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, verbleibt ein gewisser Eigenanteil, sofern dieser nicht von einer Rechtschutzversicherung gedeckt wird.

Nach einem Verkehrsunfall immer einen Anwalt hinzuziehen

Auch selbst bei vermeintlich „einfachen“ Autounfällen ist es zwingend geboten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Versicherer, die im Lager des Unfallverursachers stehen, haben ein finanzielles Interesse an einer für sie möglichst günstigen Abwicklung des Verkehrsunfalls. Ansprüche der Geschädigten werden zumeist nur unvollständig reguliert. So versuchen Versicherungen immer wieder, berechtigte Ansprüche des Geschädigten zu kürzen oder abzuwehren. Ohne anwaltliche Hilfe ist meistens nicht möglich, den Schaden vollständig ersetzt zu bekommen. Verlieren Sie kein Geld und legen die Schadensabwicklung in die Hände unserer Anwälte fürs Verkehrsrecht in Siegen. Bieten Sie den Versicherern mit uns Paroli. Denn wir wissen, was wir tun und kennen die Tricks der Versicherer.

Schadensersatzansprüche in voller Höhe mit Anwalt durchsetzen

Ein Verkehrsunfall hat im günstigsten Fall nur einen „Blechschaden“ zur Folge. Viel weitreichender sind die Folgen, wenn eine Person bei einem Verkehrsunfall verletzt oder gar getötet wird. Dann steht dem Geschädigten oder den Hinterbliebenen neben dem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens (Sachschaden wie Reparaturkosten, Kosten des Sachverständigengutachtens pp.) auch ein Anspruch auf Erstattung des entstandenen Personenschadens, wie etwa Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten (soweit die Krankenversicherung nicht eintritt) zu. Auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein »Haushaltsführungsschaden« sind zu ersetzen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte setzen Ihre Sach- und Personenschäden erfolgreich durch und kämpfen für ein gerechtes und faires Schmerzensgeld. Wir arbeiten mit Unfallmedizinern und Sachverständigen zusammen, auf die wir in Streitfällen bei der Schadensabwicklung zurückgreifen können.

Kfz-Schaden mit Verkehrsanwalt erfolgreich einfordern

Grundsätzlich haben Sie nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine Erstattung der für das beschädigte Kraftfahrzeug notwendigen Reparaturkosten. Sie haben die Wahl, die tatsächlichen Reparaturkosten (durch Vorlage der Reparaturrechnung) oder die fiktiven Reparaturkosten (durch Vorlage eines Gutachtens) abzurechnen.

Sie können Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen und dann Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich dann aus der Reparaturrechnung. Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten aber nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs. Die gegnerische Versicherung ersetzt die Reparaturkosten aber nur dann, wenn sie nicht um mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls liegen. Übersteigen die Reparaturkosten diese Grenze, liegt ein sogenannter „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. Eine Reparatur ist dann wirtschaftlich sinnlos. Die Versicherung ersetzt in diesem Fall nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts.

Alternativ können Sie den Schaden auch auf sogenannter „Gutachtenbasis“ abrechnen. Das heißt, Sie lassen den entstandenen Schaden an Ihrem PKW durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann kann auf Grundlage der Werte im Gutachten fiktiv mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden. Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, ob Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen. Sie können das Fahrzeug auch zu einem günstigeren Preis ganz oder nur teilweise reparieren lassen. In diesem Fall übersenden Sie der Versicherung aber niemals die Reparaturrechnung, denn dazu sind Sie nicht verpflichtet. Selbst dann nicht, wenn die Versicherungen die Vorlage der Rechnung konkret verlangt. Denn damit soll der Nachweis geführt werden, dass die Reparatur billiger war als vom Gutachter geschätzt. Denn dann wären von der Versicherung nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Fallen Sie nicht auf diesen „Trick“ herein. Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, hat die Versicherung keinen Anspruch auf Vorlage der Rechnung! Aber auch der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind der Höhe nach bestimmte Grenzen gesetzt. Unter gewissen Umständen kann nur der im Gutachten ausgewiesene Wiebeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangt werden. Unproblematisch ist dies allerdings dann, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts liegen.

Angemessenes Schmerzensgeld geltend machen

Verletzungen - insbesondere der Wirbelsäule - und Gurtprellungen oder Hämatome sind oftmals Folgen eines Verkehrsunfalles. Dann steht dem Unfallgeschädigten neben dem Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten und Verdienstausfall u. a. auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Das Schmerzensgeld erfüllt eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bieten. Um später den Nachweis zu erleichtern, ist die Polizei schon vor Ort auf die Verletzung hinzuweisen. Danach sollte der Geschädigte schnellstmöglich den Arzt aufsuchen und sich die Verletzungen attestieren lassen. Statt auf die vorgefertigten Vordrucke der Versicherer zurückzugreifen ist es sinnvoll, einen eigenen Arztbericht einzuholen.

Gerade bei scheinbar harmlosen Unfällen mit geringen Sachschäden wird dem Verletzten ein berechtigtes Schmerzensgeld oftmals verweigert. Insbesondere dann, wenn der vermeintlich “leichte“ Verkehrsunfall Verletzungen der Halswirbelsäule verursacht hat. Dies, obwohl es nach der Rechtsprechung auch bei Unfällen mit geringer Geschwindigkeitsänderung zu schweren HWS-Verletzungen kommen kann.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist auf die Verletzungsart und die Schwere der Verletzung abzustellen. Ebenso auf die Begleitumstände wie Arbeitsunfähigkeit sowie Art und Dauer der medizinischen Behandlung. Auch ist der Grad des Verschuldens von Bedeutung. Verbleiben unfallbedingte Beeinträchtigungen, ist das Schmerzensgeld entsprechend zu erhöhen. Lehnt der Unfallgegner nach dem Unfall die Schadensregulierung rechtsgrundlos ab, ist das gleichermaßen zu berücksichtigen.

 
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